II.) Weitere Informationen zu
häufigen Fragestellungen
1.) Audio on Demand (AOD) bzw.
Music on Demand (MOD)
Darunter versteht man das Anbieten von vollständigen Musikwerken
in CD-Qualität im Internet oder anderen Netzen. Der User kann gegen
Bezahlung die angebotenen Musikwerke auf seine Festplatte herunterladen
und auf eine CD brennen.
Ein AOD-Anbieter in Deutschland ist z.B. die Deutsche Telekom (Audio
on Demand).
Zwei Rechteinhaber sind zu beachten:
Die Urheberrechte ("Rechte an der Melodie") werden, wie oben dargestellt,
treuhänderisch von der GEMA wahrgenommen, d.h. die entsprechende
Lizenzierung ist bei der GEMA durchzuführen.
Um einen AOD-Dienst betreiben zu können, benötigen Sie weiterhin
die Erlaubnis, die Musikstücke auf diese Art und Weise anbieten
zu dürfen. Das Recht an der Aufnahme, die sog. Leistungsschutzrechte,
liegt bei den Tonträgerherstellern, also den Plattenfirmen und Labels
(s.o. Leistungsschutzrechte). Es ist daher nicht legal, ohne vorherige
Abklärung der Leistungsschutzrechte von einer Audio-CD Aufnahmen
über ein Netzwerk anzubieten, sei es kostenlos oder gegen Entgelt.
Die Auswahl der Musikstücke und der Preis der Musikstücke werden
von den Tonträgerherstellern als Inhaber der Leistungsschutzrechte
in der Regel selbst festgelegt.
Sollten Sie dies nicht beachten, betreiben Sie Piraterie und müssen
mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zu dem Thema MOD bzw. AOD gibt es ein ausführlicheres Infoblatt.
Bitte fordern Sie es unter nallingham@gema.de an.
Weitere Informationen zu Leistungsschutzrechten erhalten Sie bei
der IFPI.
2.) Webradio bzw. Web-TV
Sender, die bereits terrestrisch oder per Kabel Sendungen verbreiten,
haben Senderechtsverträge über die Lizenzierung ihrer Musiknutzung
mit der GEMA. Die zeitgleiche Übertragung von Sendungen im Internet
wird von der Abteilung RdfNM (Rundfunk/Neue Medien) der GEMA lizenziert,
bitte wenden Sie sich an Herrn Urban
Pappi.
Von dieser Musiknutzung ist das Bereitstellen zum Abruf von Sendeteilen
zu unterscheiden und gesondert bei der GEMA zu lizensieren.
Entsprechendes gilt auch für Anbieter, die im Internet ein Sendeprogramm
ausserhalb bestehender Senderechtsverträge anbieten.
3.) Nutzung von Musik auf privaten
Websites
Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Websites in einem gewissen
persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der
erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette
oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden.
Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet oder andere
Dienste (z.B. AOL) wird die Musik weltweit verfügbar und für Dritte
zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen eigenen urheberrechtlichen
Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher muss
ein Betreiber einer privaten Website ebenfalls die Rechte zur Nutzung
der Musik bei der GEMA erwerben.
4.) Promotion / sog. "nicht-kommerzielle"
Nutzung von Musik
Die Promotion für den Verkauf von CDs oder für Interpreten, bei
dem Musikwerke angespielt werden, ist nicht von der Vergütungszahlung
befreit. Unsere Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverlage)
haben der GEMA die Wahrnehmung von Rechten auch insoweit übertragen,
dass die GEMA, unabhängig vom Zweck der Musiknutzung, Vergütungen
erhebt und einzieht. Ausnahmen von der Ver- gütungspflicht gibt
es daher nicht.
Genauso verhält es sich mit Angeboten in Netzwerken, bei denen
keinerlei wirtschaftlicher Erfolg, also Erträge durch Werbung, Sponsoring,
Mitgliedsbeiträge etc., erreicht wird. Ausschlaggebend ist nur die
tatsächliche Nutzung für die der Nutzer im Gegenzug zur Zahlung
einer Vergütung die Nutzungsgenehmigung erhält.
Ein GEMA-Mitglied hat seine der GEMA zur Wahrnehmung übertragenen
Rechte an den von ihm geschaffenen Werken ohne Ausnahmen übertragen.
Ein Komponist etwa kann also nicht bestimmte Werke für bestimmte
Zeiträume oder bestimmte Zwecke oder Arten der Musiknutzung aus
der Wahrnehmung durch die GEMA ausschliessen. Daher kann ein GEMA-Mitglied
die der GEMA übertragenen Rechte auch nicht selbst direkt an den
Nutzer seiner Musikwerke vergeben.
5.) Standort des Servers, auf
dem die Musikwerke abgelegt sind
Für die Lizenzierung durch die GEMA ist der wirtschaftliche oder
persönliche Standort des Musiknutzers bzw. desjenigen ausschlaggebend,
der für den Inhalt einer Website verantwortlich ist; d.h. auf den
Standort des Servers kommt es nicht an. Ein deutscher Website-Betreiber
hat also auch dann die Pflicht zur Rechteeinholung, wenn er die
Musikwerke auf einem Server in Tuvalu o.ä. ablegt.
6.) Nutzung von Ausschnitten
aus Musikstücken (Werkteile)
Es wird oft angenommen, dass für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden,
eine bestimmte Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines
Werkteiles keine Rechteeinholung von der GEMA vorgenommen werden
muss.
Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr ist
die Erkennbarkeit der Melodie eines Werkes ausschlaggebend (UrhG,
§ 24, 2). Auf eine bestimmte Spieldauer kommt es daher nicht an.
7.) Allgemeine Hinweise zur
Vorgehensweise der GEMA
Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird
bei jeder Anmeldung geprüft, ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire
gehören (Repertoireprüfung).
Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten
nicht Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft
im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s. u. Ziff. I). Das bedeutet,
dass der Lizenznehmer die Rechte nicht über die GEMA einholen kann,
er muss sich dann direkt an den Komponisten bzw. Berechtigten wenden.
Frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung sind Werke
bei denen das Todesjahr des Komponisten über 70 Jahre zurück liegt.
Ausgenommen davon sind geschützte Bearbeitungen von solchen Werken.
Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu können, benötigt die GEMA
daher bei der Anmeldung Angaben zum Komponisten (z.B. Mercury, Freddy)
und nicht zum Interpreten (z.B. Queen)
8.) Rechtslage
Das Internet oder andere Netze sind kein "rechtsfreier Raum".
Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung
ist es unstrittig, dass die Einspeicherung beim Server und die Abspeicherung
geschützer Werke beim Endverbraucher nach geltenden Recht einen
jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (Urhebergesetz)
darstellt. Die Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung
beim Server und der Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher
wurde im Rahmen der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organisation)
vom Dezember 1996 mit dem neuen exklusiven Recht des "Communication
to the Public Rights" als urheberrechtlich geschützter Vorgang anerkannt.
In das deutsche Recht wird der WIPO-Schutz durch
das 5. Urheberrechtsände- rungsgesetz eingeführt werden.
Die GEMA hat daher für die Vorgänge der Vervielfältung
(beim Sever bzw. User) und für den Vorgang der Übermittlung geschützer
Musikwerke einen urheber- rechtlichen Vergütungsanspruch.
9.) Vergütung für gewerbliche
und private Websites für die Einstellung und Wahrnehmbarmachung
von Werken des GEMA-Repertoires durch Streaming Technologie (z.B.
Real Audio)
Die Vergütung für gewerbliche Websites beträgt EUR 30,00 zzgl. 7
% MwSt pro Werkteil pro Minute Spieldauer und pro Kalendermonat
der Einstellung.
Für jede weitere Minute Spieldauer wird EUR 30,00 zzgl. 7 % MwSt
berechnet.
Bei gewerblichen Websites ist es unerlässlich, das Einverständnis
zur Nutzung des Musikwerkes in Zusammenhang mit einem Unternehmen
bzw. Produkt bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken
beim Komponisten einzuholen. Informationen zu Verlagen erhalten
Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Tel. 030/212 45-450,
Frau Rosenberger). Wir empfehlen Ihnen dieses Recht vorab abzuklären.
Die Vergütung für private Websites beträgt EUR 30,00 zzgl.
7 % MwSt für ein Werk mit einer Spieldauer bis zu 5 Minuten und
für die Nutzungsdauer von einem Jahr, unabhängig von der tatsächlichen
Nutzungsdauer.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils
weitere 5 Minuten EUR 30,00 zu bezahlen.
Für jedes weitere Werk aus dem GEMA-Repertoire beträgt die Vergütung
EUR 5,00 je Kalendermonat der Einstellung.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils
weitere 5 Minuten EUR 5,00 zu bezahlen.
Diese Vergütungsbestimmungen gelten bis zum 31.12.2000 und sind
ohne Präjudiz für die Zukunft. Auch werden diese bei Veröffentlichung
eines Tarifs ungültig.
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